Berlin. Papa zu werden – was für ein Glück! Doch mitunter kommt es vor, dass ein Mann seine Zweifel hat, ob er es war, der das Kind mit dessen Mutter gezeugt hat. Dann steht er vor der Frage: die Vaterschaft anfechten oder anerkennen?
„Entscheidet der Mann sich fürs Anfechten, muss er bei Gericht einen Antrag einreichen“, sagt die Berliner Familienrechtlerin Eva Becker. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Kind gemeldet ist. Einen Anwalt für die Anfechtung einer Vaterschaft hinzuziehen, ist bei Gericht nicht Pflicht.
Juristisch unterscheidet man zwischen dem „rechtlichen“ und dem „biologischen“ Vater. Der „rechtliche Vater“ ist der, „der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist“, erläutert Martin Thelen von der Bundesnotarkammer in Berlin. Zudem ist derjenige der „rechtliche Vater“, der die Vaterschaft anerkannt oder dessen Vaterschaft ein Gericht festgestellt hat.
Zunächst nur der Erzeuger
Der „biologische Vater“ hingegen ist laut Thelen „nur“ der Erzeuger. „Die gesetzlichen Folgen einer Vaterschaft wie etwa Unterhaltspflichten gelten für den rechtlichen Vater“, so Thelen. Der leibliche Vater hat zumindest ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, wenn er daran Interesse hat und es dem Kindeswohl dient.
Anfechtungsberechtigt ist der Bundesnotarkammer zufolge zum einen der Ehemann. Zweifelt dieser daran, der Vater zu sein, kann er die Vaterschaft anfechten. Ebenfalls anfechtungsberechtigt ist der Mann, der an Eides statt versichert, mit der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.
Anerkennung beim Standesamt
Aber: Er ist von der Anfechtung ausgeschlossen, wenn eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht. Sozial-familiäre Beziehung bedeutet: „Der rechtliche Vater betreut das Kind regelmäßig und erzieht es“, erläutert Thelen von der Bundesnotarkammer. Auch die Mutter oder das Kind selbst können eine Vaterschaft anfechten.
Und eine Vaterschaft anerkennen? „Grundsätzlich ist das bei unverheirateten Paaren nötig“, sagt Familienrechtlerin Eva Becker. Dafür muss der Mann aber nicht zum Gericht gehen. Vielmehr kann er seine Vaterschaft jederzeit beim Standesamt, beim Jugendamt oder bei einem Notar anerkennen. Die Mutter muss zustimmen.
Dann gibt es eine wechselseitige Unterhaltspflicht, also zwischen Vater und Kind, und ein wechselseitiges Umgangsrecht. Sind die Eltern verheiratet, teilt sich der Vater automatisch mit der Mutter das Sorgerecht. Bei einem unehelichen Kind müssen Vater und Mutter eine gemeinsame Sorgerechtserklärung urkundlich abgeben – bei einem Notar oder beim Jugendamt. tmn
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