Recht - Ohne Bauantrag droht Ärger mit den Nachbarn / Auch in Kleingarten-Anlagen gelten besondere Regeln

Gartenhäuser brauchen oft Genehmigung

Von 
Wolfgang Becker
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Schon ab einer Grundfläche von zehn Quadratmetern kann ein Gartenhaus - abhängig von Bundesland und Standort - zumindest eine Anfrage beim örtlichen Bauamt notwendig machen.

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Göttingen. Wenn im Sommer das Leben hauptsächlich im Garten stattfindet, wird vielerorts dort auch fleißig gebaut. Die alte Laube bekommt eine überdachte Terrasse, für die Geräte wird ein Holzhäuschen aufgestellt und der Plan einer eigenen Blockhaussauna oder der Spielhütte für die Kinder im Garten endlich realisiert. Bei alldem setzt das öffentliche Baurecht oft Grenzen.

Denn im Hausgarten muss das im Baugesetzbuch bundesweit geregelte Planungsrecht sowie die jeweilige Länderbauordnung beachtet werden. Gibt es einen Bebauungsplan, ist dieser sorgfältig zu studieren. Manchmal dürfen sogenannte Nebenanlagen - dazu zählen Lauben und Schuppen - nur innerhalb der Baugrenzen errichtet werden. "Informieren Sie sich über die Bebauungsmöglichkeiten vor dem Bau oder Kauf eines Schuppens", rät deshalb Bauaufsichtschefin Andrea Brückner vom Landkreis Göttingen. "Auch ein baugenehmigungsfreier Schuppen muss mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar sein. Nichts ist ärgerlicher, als wenn die neue Errungenschaft der Beginn einer Nachbarschaftsstreitigkeit ist."

Die Bauordnung ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Relativ einfach ist es, wenn die Baulichkeiten in einer Kolonie mit Pachtgärten stehen. Dann braucht man innerhalb einer bestimmten Größenordnung generell keine Baugenehmigung. Experten schätzen, dass es in Deutschland etwa eine Million Kleingärtner gibt. Für die gilt das Bundeskleingartengesetz, wonach eine Gartenlaube "höchstens mit 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz" zulässig ist. Ebenso ist vorgeschrieben, dass die Laube "nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet" sein darf. Werden diese Bestimmungen eingehalten, kann der Gartenbesitzer ohne Genehmigung loslegen.

Aber er darf nur eine Hütte je Parzelle bauen: "Nach dem Kleingartengesetz gibt es nur ein einziges Gebäude bis maximal 24 Quadratmeter Fläche und dann ist Ende", sagt Norbert Franke, Präsident des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde (BDG) in Berlin. "Ein Gartenhaus dient dem Schutz der Familie sowie der Unterbringung der Geräte. Separate Schuppen sind nicht zulässig." Für eine Laube darf man nicht seine Wohnung aufgeben, erläutert Franke. "Aber wenn da am Wochenende oder in den Ferien übernachtet wird, holt keiner die Polizei."

Mit dem Gesetz in Konflikt kann man auch bei der Grenzbebauung im heimischen Garten kommen. Dies ist laut den Bauordnungen der Länder nur mit Bauten von maximal drei Metern Höhe möglich, wenn eine Gesamtlänge auf der Nachbargrenze von neun Metern nicht überschritten wird. Diese Bestimmungen beziehen sich immer auf ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten.

Im Klartext heißt das, dass kein beheizbares Wohnhäuschen auf der Grenze stehen darf. Gibt es eine Feuerstätte oder einen Raum für den dauerhaften Aufenthalt, muss mindestens drei Meter Grenzabstand eingehalten werden. Möglich sind aber Geräteschuppen und Lauben zum Schutz vor der Witterung. Vorsichtig muss man auch bei Lösungen für Bauarbeiten sein: Das Baurecht unterscheidet nicht zwischen einem festen Gebäude und mobilem Unterstand. So ist ein dauerhaft aufgestellter Bauwagen in der Regel baugenehmigungspflichtig.

Keinesfalls sollten Hausbesitzer den kleinen Bau im Garten schwarz aufstellen. "Selbst wenn die Behörde es nicht merkt, die besten Helfer des Bauamts sind unfreundliche Nachbarn." Deshalb raten alle Experten, vor dem Aufstellen eines Schuppens oder Gartenhauses erst einmal den Nachbarn zu informieren. Wenn der keine Einwände erhebt, ist das für den Gartenfreund schon die halbe Miete. Denn wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter.

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