Stuttgart. Die neuen Einschränkungen und Verbote vor allem für Weihnachtsmärkte, Fußballspiele und die Gastronomie gelten in Baden-Württemberg bereits ab diesem Samstag. "Die neue Verordnung wird heute im Umlaufverfahren beschlossen und tritt morgen in Kraft", teilte das Staatsministerium am Freitag mit. Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) verteidigte die kurzfristige Entscheidung und betonte die Dringlichkeit: "Wir müssen zu drastischen Mitteln greifen, um diese Welle zu stoppen", sagte er. "Das schmerzt, aber es ist notwendig."
Auch wenn die neue Corona-Verordnung am Freitag noch im Umlaufverfahren beschlossen werden muss, teilte das Land bereits die strengeren Regeln mit, die ab Samstag gelten. Besonders zwei Bereiche sind von den verschärften Maßnahmen betroffen. So werden öffentliche Großveranstaltungen im Südwesten weiter eingeschränkt. In der Alarmstufe II sind höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig. Grundsätzlich sind höchstens nur noch 750 Besucherinnen und Besucher erlaubt. Dies gilt auch im Profifußball. Zudem werden die Weihnachtsmärkte in Baden-Württemberg verboten und Diskotheken sowie Clubs geschlossen.
Für die Gastronomie, auch die Hotelgastronomie, tritt ab Samstag die 2Gplus-Regel in Kraft. Das heißt, dass ein negativer Corona-Test vorgewiesen werden muss, auch wenn die Gäste geimpft oder genesen sind. Das Land weitet in vielen anderen Bereichen die 2G und 2Gplus-Regelungen ebenfalls aus. So muss bespielsweise auch in Zoos und an Skiliften ein negativer Test vorgewiesen werden. Eine Testpflicht gibt es ab Samstag auch in Theatern und Opern, bei Stadtführungen und in Museen sowie unter anderem in Freizeitparks, Bädern, Solarien und Fitnessstudios sowie Saunen.
Keine Testpflicht für Geboosterte
Für Menschen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, entällt die Testpflicht bei der 2Gplus-Regel allerdings. „Personen, die bereits geboostert sind, müssen überall dort, wo die 2Gplus-Regel gilt, keinen aktuellen negativen Corona-Test mehr vorlegen – also zum Beispiel in Gaststätten, im Zoo oder bei Freizeit- und Kulturveranstaltungen“, erklärte Uwe Lahl, Amtschef des Sozial- und Gesundheitsministeriums, am späten Freitagnachmittag. Damit werde der hohe Schutz vor Infektionen berücksichtigt, den Menschen nach drei Impfungen hätten. Zunächst war auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur die Rede davon, dass geboosterte Personen keine Vorteile haben sollten. Den Weg, der in Niedersachsen gerade erwogen wird, gehe das Land auch wegen der anderen Infektionslage nicht, hatte das Gesundheitsministerium betont.
Land verschärft #Corona-Maßnahmen: In der aktuell geltenden #Alarmstufe II gibt es ab 4. Dezember weitere Einschränkungen (#2G / 2G+) ? https://t.co/qTmLyScVZN
— Rhein-Neckar-Kreis (@presse_rnk) December 3, 2021
„Die Lage auf den Intensivstationen ist dramatisch, wir müssen das System entlasten und die Ansteckungskurve so weit wie möglich abflachen“, machte Kretschmann auf die Lage in den Krankenhäusern aufmerksam. Nun komme es mehr denn je darauf an, Kontakte so weit wie möglich zu begrenzen. „Das gilt in kontaktintensiven Bereichen eben auch für Geimpfte und Genesene, weil auch sie – wenn auch in geringerem Ausmaß – Teil der vierten Welle sind“, erklärte der Ministerpräsident.
Die neuen Regelungen in der Alarmstufe II im Einzelnen
- Untersagung von Weihnachtsmärkten, Stadt- und Volksfesten.
- Bei Veranstaltungen wie, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen sind nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt. Jedoch sind nicht mehr als 750 Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen.
- Diskotheken und Clubs und Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, müssen schließen.
- Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Ski- und Sessellifte, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen gilt 2Gplus. In Bibliotheken und Archiven können Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.
- Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt generell 2G. Eine Liste des zur Grundversorgung zählenden Einzelhandels ist in einer Übersicht auf der Homepage des Landesgesundheitsamts zu finden.
- In der Gastronomie gilt 2Gplus. Das gilt auch für die Hotelgastronomie und externe Besucherinnen und Besucher von Mensen, Cafeterien und Kantinen. Der Außer-Haus-Verkauf ist weiterhin uneingeschränkt möglich.
- Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Die genauen Orte werden von den Städten und Gemeinden festgelegt. An diesen Plätzen darf auch kein Feuerwerk gezündet werden.
Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte bleiben bestehen
Die strengen Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte von einem Haushalt plus maximal einer weiteren Person bleiben bestehen. Gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern vom Donnerstag soll nach Angaben des Ministeriums zudem eine Teilnehmergrenze für geimpfte und genesene Personen bei privaten Feiern und Zusammenkünften von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich eingeführt werden. Bevor eine solche in Baden-Württemberg eingeführt werden könne, müsse der Bund jedoch noch die Voraussetzungen schaffen. In Hotspot-Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 500 gelten weiter nächtliche Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte.
Die Landesregierung setze mit der neuen Corona-Verordnung Maßnahmen um, die am Donnerstag in der Bund-Länder-Runde beschlossen wurden. So dürfen die Länder bei hoher Infektionslage strengere Regeln in bestimmten Bereichen einführen. Baden-Württemberg nutze damit explizit die Spielräume, die der Beschluss für besonders stark betroffene Regionen vorgebe, hieß es.
Die neuen Regeln gelten bisher unter Vorbehalt. Die neue Corona-Verordnung soll im Laufe des Freitags auf der Homepage des Landesgesundheitsamts veröffentlicht werden. (mit dpa)
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