Karlsruhe. Durch alle Instanzen haben sich Verbraucherschützer gegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Postbank geklagt. Am Dienstag ging es vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in die letzte Runde. Die Kritik lautet, die Bank setze die Zustimmung ihrer Kunden bei Änderungen einfach voraus, wenn diese nach der Ankündigung nicht widersprechen. Das geht so pauschal nicht, entschied der elfte Zivilsenat des BGH.
Worum ging es vor dem Bundesgerichtshof genau?
„Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat.“ Dieser Satz steht in den AGB der Postbank ganz zentral unter den „Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank“ beim Punkt „Änderungen“. Unter „Kosten“ taucht er dann noch einmal bei der „Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen“ auf – sprich: zum Beispiel Konto- und Depotführung. Stillschweigende Zustimmung nennt man das. Ist ein Kunde nicht mit der angekündigten Änderung einverstanden, kann er in einem genannten Zeitraum fristlos und kostenfrei kündigen.
Woran stießen sich die Verbraucherschützer?
Dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände ging es vor allem um Transparenz für die Bankkunden. „Für sie muss klar sein, unter welchen Umständen und in welchen Grenzen eine Änderung des Vertrages überhaupt erfolgen darf“, sagte Rechtsreferent David Bode. Dass der Verband sich des Themas angenommen hat, erklärte Bode vor allem mit steigenden Kontoführungsgebühren in den vergangenen Jahren. Die Banken stützten sich hierbei auf AGB, die eine Zustimmung der Verbraucherinnen und Verbraucher auch zu Vertragsänderungen und Preiserhöhungen in beliebigem Umfang „fingieren“ könnten.
Wie erklärt der BGH seine Entscheidung?
Der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger sagte, die beanstandeten Klauseln benachteiligten die Kunden in unangemessener Weise. Diese müssten tätig werden, um eine Änderung zu verhindern. Ohne inhaltliche Einschränkung seien die Folgen auch viel zu weitreichend. So würden die Klauseln für alle Verträge zwischen Bank und Kunde gelten – neben dem Zahlungsverkehr etwa auch für das Wertpapier- oder Kreditgeschäft, erläuterte der Karlsruher Richter.
Worin besteht die Benachteiligung der Kunden konkret?
Ellenberger gab zwei Beispiele: So wie die Klauseln im Moment formuliert sind, könnte eine Bank Kunden etwa mit kostenlosen Depots anwerben und dann später mittels der Klauseln Gebühren einführen. Das komme aber vielmehr einem neuen Vertrag gleich, so der Richter. Oder die Bank könnte das Vertragsgefüge so umgestalten, dass aus einem Sparvertrag künftig ein „schließfachähnlicher“ Vertrag wird, für den der Verbraucher plötzlich zahlen muss –statt dafür Zinsen zu bekommen.
Wie reagieren die Banken auf das Urteil?
Sehr kleinlaut. Die Postbank selbst hatte sich schon vor dem BGH-Verfahren nicht dazu äußern wollen. Branchenübergreifend äußerte sich die Deutsche Kreditwirtschaft, ein Zusammenschluss der sogenannten kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände wie dem Bundesverband deutscher Banken und dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband. Sie teilte nach der Entscheidung aber lediglich mit, eine weitergehende Analyse des Urteils sowie eine Bewertung seiner Auswirkungen seien erst möglich, wenn auch die Entscheidungsgründe des Urteils vorliegen. Das könne einige Wochen dauern.
Welche Konsequenzen hat das Verbot der Klauseln?
Der Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands, Klaus Müller, sprach von einem „echten Mehrwert“ für Verbraucher: „Wenn die Postbank oder andere Geldinstitute künftig Vertrags- und Preisanpassungen durchsetzen wollen, müssen sie das klar und nachvollziehbar bereits in den AGB regeln.“ Die Postbank müsse sich nun auch überlegen, wie sie mit zu Unrecht erhöhten Entgelten umgehe. dpa