Fluggastrechte: Nicht doppelt abkassieren

Von 
Ralf Loweg
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mid Groß-Gerau - Verspätung hin oder her: Fluggäste, die gegen ihren Reiseveranstalter Anspruch auf Erstattung ihrer Flugscheinkosten haben, können nicht auch noch vom Luftfahrtunternehmen eine Erstattung verlangen. © Free-Photos / pixabay.com

Die Rechte für Fluggäste werden auf politischer Ebene seit geraumer Zeit gestärkt. Klar: Verspätungen oder gar Annullierungen sind ein großes Ärgernis, vor allem für Geschäftsreisende. Doch mit Erstattungen sollten es Betroffene nicht übertreiben.

Fluggäste, die gegen ihren Reiseveranstalter Anspruch auf Erstattung ihrer Flugscheinkosten haben, können nicht auch noch vom Luftfahrtunternehmen eine Erstattung verlangen. Eine solche Kumulierung würde zu einem ungerechtfertigten Übermaß an Schutz der Fluggäste zulasten des Luftfahrtunternehmens führen. ARAG-Experten verweisen auf das entsprechende Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Az.: C-163/18).