Düsseldorf. Beim Silvester-Feuerwerk lassen sich Schäden am eigenen Hab und Gut oder den Besitztümern anderer Menschen kaum vollständig ausschließen.
Wer Dritte durch den Umgang mit Feuerwerkskörpern schädigt, muss sich bei seiner Privathaftpflichtversicherung melden. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW hin. Erleidet man selbst dauerhafte Schäden, leistet etwa die private Unfallversicherung Zahlungen.
Fängt das eigene Haus Feuer, springt in der Regel die Wohngebäudeversicherung ein, Brandschäden an der Inneneinrichtung ersetzt die Hausratversicherung. Wird ein Auto durch die Explosion eines Knallkörpers oder einem von ihm entzündeten Brand beschädigt, übernimmt die Teilkaskoversicherung des Halters den Schaden. Wird das Fahrzeug mutwillig ramponiert, zum Beispiel weil Kracher auf dem Dach gezündet wurden, braucht der Halter eine Vollkaskoversicherung.
Kinder unter sieben Jahren können für Schäden, die sie verursacht haben, nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Was viele Eltern laut der Verbraucherzentrale NRW nicht wissen: Auch die (Familien-)Haftpflichtversicherung leistet in solchen Fällen nur, wenn die Eltern beim Zündeln ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. dpa