Karlsruhe. Wegen Behördenpannen beim Start der Mietpreisbremse zahlen viele Betroffene zu viel Miete – auf diesen Mehrkosten bleiben sie sitzen. Schadenersatzansprüche gegen das verantwortliche Land bestehen grundsätzlich nicht, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Pilotverfahren aus Hessen. Damit ist der Versuch, den Staat für die Nachteile haftbar zu machen, in letzter Instanz gescheitert.
Die Landesregierungen können seit Juni 2015 „Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten“ ausweisen. Dort gilt, dass Vermieter beim Einzug neuer Mieter höchstens zehn Prozent auf die örtliche Vergleichsmiete aufschlagen dürfen. Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel für neu gebaute oder modernisierte Wohnungen. Laut Bundesgesetz muss jede Mietpreisbremsen-Verordnung begründet werden. Aber damit nahm man es vielerorts nicht so genau. Inzwischen haben Gerichte in mehreren Bundesländern die Verordnungen für unwirksam erklärt. Sie mussten neu erlassen werden.
Behörden-Schlamperei?
Die hessische Verordnung war daran gescheitert, dass zunächst nur ein Entwurf veröffentlicht wurde. Ausbaden müssen das die Mieter, die gegen ihren Vermieter nichts in der Hand haben. Der Rechtsdienstleister Conny GmbH wollte dafür den Staat haftbar machen. Der Vorwurf: Millionen Bürger zahlten wegen Behörden-Schlamperei eine überhöhte Miete. Die Klage zielte darauf ab, dass die Länder den Betroffenen die zu viel bezahlte Miete erstatten müssen. Dafür sehen die obersten Zivilrichter in Karlsruhe aber keine Grundlage. Denn nach der langjährigen Rechtsprechung des BGH ergeben sich aus Gesetzen und Verordnungen grundsätzlich keine Amtshaftungspflichten, weil sie sich an die Allgemeinheit richten. Der Deutsche Mieterbund kritisierte das Urteil.