Viernheim. Da es in den vergangenen Wochen zu mehreren Beschwerden und einzelnen Unfällen mit E-Scootern – zum Teil auch mit Verletzten – gekommen ist, will die Stadtpolizei nun verstärkt Kontrollen durchführen, teilt das Ordnungsamt mit. So ist zum Beispiel bei einer Nutzung des Gehwegs ein Verwarngeld in Höhe von 55 Euro und bei unerlaubten Befahrens der Fußgängerzone von 20 Euro zu zahlen. Hinsichtlich der Promillegrenzen gelten die Grenzwerte aus dem Straßenverkehr.
Das Viernheimer Ordnungsamt informiert, was es bei der Nutzung von E-Scootern sonst noch alles zu beachten gilt: Im Straßenverkehrsraum dürfen nur E-Scooter fahren, die eine Betriebserlaubnis haben und mit einem aktuellen Versicherungskennzeichen versehen sind. Unter den Begriff E-Scooter fallen aber nur Fahrzeuge mit einer Lenk- oder Haltestange. Airwheels, Hoverboards oder E-Skateboards haben im Straßenverkehr nichts zu suchen, so das Ordnungsamt.
Weiterhin müssen E-Scooter mit einem Scheinwerfer und Schlussleuchte, Front- und Heckrückstrahler, Lichtmaschine oder Energiespeicher, seitlichen gelben Rückstrahlern oder alternativ einem weißen, zusammenhängenden, ringförmigen, retroreflektierenden Streifen pro Reifen und Felge sowie einem Typenschild ausgestattet sein.
Die Nutzung von E-Scootern ist auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Sollten diese fehlen, darf auch auf der Fahrbahn gefahren werden. Das Fahren auf Gehwegen, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung ist hingegen nicht erlaubt. Somit dürfen in Viernheim E-Scooter im gesamten Bereich der Fußgängerzone nicht genutzt oder abgestellt werden.
Wer einen E-Scooter fahren will, muss außerdem mindestens 14 Jahre alt sein. red