Schriesheim - Verwaltung reagiert auf zunehmende Bautätigkeit auf privaten Grundstücken

"Corona-Hütten": Baugenehmigung bleibt zwingend

Von 
Konstantin Groß
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Gartenhütte als kuscheliger Partyraum jenseits der Corona-Bestimmungen – für einige offensichtlich verlockend, aber illegal, wie die Stadt jetzt klarmacht. © dpa

Corona tangiert in der Tat alle Bereiche des Lebens, sogar die Baurechtsabteilungen der Kommunen. Denn dass man seit langem nicht mehr ausgehen kann, hat offensichtlich zur Folge, dass auf privaten Grundstücken vermehrt Hütten und andere Einrichtungen zur Freizeitgestaltung errichtet werden – ohne Genehmigung. Das wird nicht geduldet, macht die Stadt Schriesheim klar.

Der Hintergrund des Problems liegt auf der Hand: Jeder Aufruf, zu Hause zu bleiben, führt dazu, dass sich die Menschen überlegen, wie sie dieses „Zuhause“ am besten nutzen können – vor allem jene Glücklichen, die über den Garten hinter ihrem eigenen Haus hinaus noch über ein Grundstück im Gelände verfügen. In Schriesheim sind das offensichtlich überdurchschnittlich viele.

Vermehrt Verstöße festgestellt

Denn Larissa Wagner, die Pressesprecherin des Rathauses, informierte die Medien jetzt über einen unerfreulichen Trend. So „musste die Stadtverwaltung in den zurückliegenden Monaten feststellen, dass auf Grundstücken außerhalb der geschlossenen Ortschaft vermehrt Gartenhäuser sowie Einrichtungen zur Freizeitnutzung erbaut wurden.“ Darüber hinaus haben die Eigentümer diese Flächen eingezäunt, damit von außen nicht beobachtet werden kann, was sich dort tut.

Und deshalb weist die Stadt die Bürger darauf hin, „dass die Errichtung von Einfriedungen im Außenbereich (außerhalb der geschlossenen Ortschaft Schriesheims) nicht zulässig ist.“ Vor allem dürfen „im Außenbereich lediglich Hütten erbaut werden, welche keine Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten umfassen.“ Soll heißen: Die Stadt duldet keine hinter Sichtschutz errichteten Partyräume; in Kreisen der Baubehörden heißen solch illegal errichtete Gebäude denn auch schon „Corona-Hütten“.

Da es zu solchen Bauwerken bereits mehrfach gekommen ist („auf Grund der Erfahrungswerte der Vergangenheit“), fordert die Verwaltung, „solch eine geplante Errichtung im Vorfeld mit dem Stadtbauamt abzustimmen.“ In Baden-Württemberg ist laut § 50 Landesbauordnung eine Baugenehmigung für Hütten im Außenbereich ab 20 Kubikmeter umbauten Raums notwendig. Dabei werden allerdings Dachvorsprünge mit mehr als 50 Zentimetern (teilweise auch schon ab 30 Zentimetern) mit einberechnet.

Was man sich erspart, wenn wie gefordert eine Genehmigung eingeholt wird, das macht der dezente Hinweis der Rathaus-Sprecherin überdeutlich: „Auf diese Weise können Sie einen gegebenenfalls notwendigen Rückbau vermeiden.“

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