Mannheim. Winterlich kalt ist es derzeit in Deutschland. Auch am Wochenende sinkt das Thermometer in Mannheim und Umgebung in den Minusbereich, für Sonntag prognostiziert der Deutsche Wetterdienst Schneefall in der Quadratestadt. Liegt tatsächlich Schnee auf Straßen und Gehwegen, stellt sich auch regelmäßig die Frage: Wer ist eigentlich für das Räumen und Streuen zuständig und welche Vorschriften gelten?
Die Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher e.V. informiert über die Rechte und Pflichten.
Wer ist für das Räumen und Streuen vor der Haustür zuständig?
Zuständig ist, wenn nichts anderes geregelt ist, der Eigentümer. Häufig gibt es aber im Mietvertrag eine Vereinbarung, dass die Mieterinnen und Mieter die Aufgabe übernehmen. Gehwege und Zufahrten müssen geräumt und vereiste Flächen gestreut werden.
Gibt es Vorgaben, wie geräumt werden muss?
Ja, diese werden von den einzelnen Kommunen festgelegt. In der Gehwegreinigungssatzung der Stadt Mannheim heißt es, dass grundsätzlich „die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere der Begegnungsverkehr gewährleistet ist“. Grundsätzlich sollten die Wege auf einer Breite von einem Meter geräumt werden.
Wohin mit dem geräumten Schnee?
Straßenrinnen, Kanaleinläufe und Baumscheiben sind freizuhalten. Laut Satzung der Stadt Mannheim sollen der geräumte Schnee und auftauendes Eis „auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind“, angehäuft werden.
Ab wann muss geräumt und gestreut werden?
Es darf niemandem zugemutet werden, vor sieben Uhr die Schneeschaufel zu schwingen oder zu streuen. Zwischen sieben und acht Uhr muss allerdings der Gehweg „verkehrssicher“ sein, am Samstag und Sonntag ab neun Uhr, so die Verbraucherorganisation. Die Stadt Mannheim schreibt vor: „Wenn Schnee- oder Eisglätte bis 20 Uhr aufritt, ist unverzüglich und bei Bedarf auch wiederholt zu räumen."