Frankenthal. Die Kicker kennen das: Da wird sich in Zweikämpfen mit dem Gegenspieler aufgerieben. Böse Worte fallen und nicht selten verletzt man sich gegenseitig durch raues Spiel. In einem solchen Fall hatte nun die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal zu entscheiden. Im August 2018 war es nach einem Match der C-Klasse zwischen zwei Ludwigshafener Teams dazu gekommen, dass ein gefoulter Spieler Schmerzensgeldansprüche gegen seinen Kontrahenten auf dem Platz geltend machte, nachdem er sich im Zweikampf eine komplizierte Außenbandverletzung zugezogen hatte. Der Verletzte forderte unter anderem 5.000 Euro Schmerzensgeld.
Gefoulter muss Beweis erbringen
Mit dieser Forderung konnte er beim Landgericht nicht durchdringen. Denn nach Auffassung der Kammer "kommt die Haftung eines Sportlers nur in Betracht, wenn er schuldhaft und grob unsportlich gegen die Regeln des Wettkampfs verstößt". Dabei reiche ein Regelverstoß aus Spieleifer, Unüberlegtheit oder technischem Versagen nicht aus. Insoweit nehme jeder Fußballer eigene Verletzungen in Kauf. Erst wenn bei kampfbetonter Härte die Grenze hin zu einem unfairen Regelverstoß überschritten sei, drohe eine Haftung. Der Gefoulte müsse also nachweisen, dass der Gegner eine grob fahrlässige, unentschuldbare Regelwidrigkeit begangen hat. Der Gefoulte argumentierte, sein Gegenspieler habe sein Trikot nach dem Foul triumphierend geschwenkt.
Auch nach Vernehmung von 14 Zeugen konnte das Gericht nicht sicher feststellen, dass es das behauptete grobe, unentschuldbare Foul wirklich gegeben hat. Fußball sei ein Kampfspiel, bei dem es beim „Kampf um den Ball“ gelegentlich zu Fouls und unvermeidbaren Verletzungen komme. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen sie kann eine Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden.