Neustadt. Einem Mann aus der Südpfalz wurde zu Recht der Zugang zu einem Wertstoffhof verweigert, weil er keine Maske tragen wollte. Wie das Verwaltungsgericht Neustadt mitteilt, haben die Richter einen entsprechenden Eilantrag des Mannes abgelehnt.
Keine besondere Dringlichkeit
Dieser hatte geklagt, weil ihn das Personal nicht auf die Deponie in Ingenheim lassen wollte, um seine Altreifen dort abzugeben. Obwohl die Mitarbeiter ihn mehrfach aufgefordert hatten, war der Südpfälzer nicht bereit, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. In seinem Eilantrag hatte er auf ein ärztliches Attest verwiesen, wonach er aufgrund mehrerer schwerer Krankheitsbilder vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sei.
Nach Ansicht der Richter hat der Mann derzeit keinen Anspruch auf die Entsorgung seiner Altreifen im Wertstoffwirtschaftszentrum des Kreises Südliche Weinstraße, wenn er dabei keine Maske trägt. Daran ändere auch das Attest nichts. Zumal der Pfälzer nicht glaubhaft machen könne, warum er seine Reifen ausgerechnet jetzt und zu keinem späteren Zeitpunkt abgeben müsse. Eine besondere Dringlichkeit sei nicht zu erkennen.
Obwohl in der geltenden Corona-Schutzverordnung des Landes festgehalten ist, dass Bürger von der Maskenpflicht an Orten mit Publikumsverkehr befreit werden können, wenn ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, bestehe darauf kein individueller Rechtsanspruch.
Vielmehr betonen die Richter, dass der Landkreis als Deponie-Betreiber die Abläufe so organisieren muss, dass das Ansteckungsrisiko so gering wie möglich ist. Dieser Schutzplicht komme der Kreis mit der Anordnung der Maskenpflicht nach. Diskriminiert werde der Kläger dadurch nicht, da er die Entsorgung seiner Altreifen verschieben oder jemand anderen damit beauftragen könne. Gegen diesen Beschluss ist eine Beschwerde beim Oberlandesgericht zulässig.