Berlin. Lassen Eigentümer Schäden durch Tiere beseitigen, können erhebliche Kosten entstehen. Allerdings lassen sich diese meist nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. „Denn dann muss es sich um unvermeidbare Kosten handeln“, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Ist dem Eigentümer der Tierbefall bekannt und bahnen sich die Beseitigungskosten über mehrere Jahre an, wird der Nachweis dieser Voraussetzung schwierig, wie eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg zeigt (Az.: 3 K 28/19). In dem Fall hatte ein Ehepaar seit mehreren Jahren Ärger mit Mardern. Die Tiere richteten Schäden im Dachgeschoss des Einfamilienhauses an.
Die Familie versuchte zunächst die Tiere durch Fallen, Licht und andere Maßnahmen zu vertreiben und verschloss dann die Marderzugänge im Dach – ohne Erfolg. Schließlich entschlossen sich die Kläger zu einer Dachsanierung für rund 45 000 Euro. Da die Versicherung die Kosten nicht übernahm, machte das Ehepaar die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Es berief sich dabei auf die Gesundheitsgefährdung und die Unzumutbarkeit des Tiergeruchs.
Mader als Übeltäter
Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Hamburg erkannten die Ausgaben an. Im konkreten Fall sei der Schaden nicht plötzlich wie eine „private Katastrophe“ über die Familie gekommen, so die Richter. Die Kläger haben gegen diese Entscheidung eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az.: IV B 41/20).
Hausbesitzer, denen ebenfalls Aufwendungen durch Tierschäden entstanden sind, können sich auf die Nichtzulassungsbeschwerde stützen und die Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. „Empfehlenswert ist, gut zu dokumentieren, dass es sich um einen außergewöhnlichen Schädlingsbefall handelt, der auch nicht vermeidbar war“, rät Klocke. Denn Kosten, die typischerweise entstehen, werden nicht als ungewöhnliche Belastung bei der Steuer anerkannt. dpa